Werner Stingl
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Herbstliche Attacken auf Ohren und Nerven

Der Laubbläserwahn

Nahezu meditative Fege- und Rechengeräusche – das war gestern. Heute wird Staub und Laub in Gärten und auf Straßen mit lautstark motorbetriebenen Blasebälgen begegnet. Größer! Stärker! Lauter! scheint die Devise für die neuartigen Phallussymbole zu sein, mit denen ohrenbeschützte Gemeindearbeiter sowie eine ständig zunehmende Zahl von Hausmeistern und privaten Gartenbesitzern alles was nicht niet- und nagelfest ist in Presslufthammerlautstärke durch die Gegend donnern. Bei Nässe dauert die Angelegenheit länger, da am Boden haftendes Laub und sonstiger Unrat gewissermaßen erst trocken geföhnt werden müssen, bevor sie der Luftstrom in die beabsichtigte Bewegung setzen kann. Mit Rechen und Besen würde es bei solchen Witterungsbedingungen nicht nur erheblich leiser sondern vielleicht sogar schneller gehen. Bei Trockenheit wiederum sorgt der mit über 200 Stundenkilometern aus der Düse jagende Jet für erhebliche Staubverwirbelungen und es wäre noch zu prüfen, inwieweit eine fragwürdige Form moderner Kreislaufwirtschaft (A bläst nach B, B nach C, C nach D und der wieder alles zurück nach A) zur zunehmenden Feinstaubbelastung in unseren Wohnbezirken beiträgt.

Unumstritten aber ist schon jetzt der gesundheitsgefährdende Angriff auf Ohren und Nerven, dem sich kaum einer mehr entziehen kann. Da nicht alle Laubbläsernutzer zur gleichen Zeit ihrer Arbeit beziehungsweise ihrem Hobby frönen und der eine gern beginnt wenn der andere aufhört, droht besonders im Herbst mit seinem ständig rieselnden Laub ein einflugschneisenlauter Klangteppich, der sich mehr oder weniger ganztägig auch über an sich beschauliche Wohngebiete legt.

Versuche verzweifelter Menschen, ein Verbot zumindest für private Anwendungen der krachenden Höllenmaschinen zu bewirken, sind bislang am Gebot der Gewerbefreiheit gescheitert. Anders als bei der lautlos energieverschwendenden gemütlichen Glühbirne sehen Ämter, Behörden und Gerichte bei den lautstark energieverschwendenden ungemütlichen Laubbläsern keine Möglichkeit, sie zu untersagen.

Gegen eines kann man sich allerdings mit besten Erfolgsaussichten wehren: Gegen die Unsitte vieler Gemeinden, ihr Straßenreinigungspersonal im Herbst bereits in den frühen Morgenstunden zur Lärmattacke gegen Laub und den Schlaf ihrer Bürger blasen zu lassen. Während höfliche Bitten um einen etwas späteren Arbeitsbeginn erfahrungsgemäß gerne mit dem Hinweis auf Sachzwänge abgewimmelt werden, führt nach einer formalen Anzeige mit Verweis auf die aktuelle Gesetzeslage kein Weg an mehr Ruhe vorbei. Denn eine bereits 2002 von einer EU-Richtlinie in die nationale Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung umgesetzte Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32.BImSchV.) listet eine längere Reihe von ruhestörenden Geräten - darunter etwa verschiedene Kehr –und Baumaschinen sowie durch die europäische Umweltblume kenntlich gemachte lärmgedrosselte Laubbläser - auf, die in Wohngebieten nur an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr betrieben werden dürfen.

Die klassischen ohrenbetäubenden Laubsauger und Laubbläser ohne dem genannten Umweltzeichen dürfen in Wohngebieten sogar nur Werktags von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr angeworfen werden. Dabei ist unerheblich, ob sie eine private, eine öffentliche oder gewerbliche Hand führt. Gemeinden können die Sperrzeiten ausdehnen, dürfen sie ohne triftigen Grund aber nicht verkürzen. Dienstplanerfordernisse oder eine optimale Auslastung der Geräte sind laut Auskunft des Bundesumweltamtes ausdrücklich kein solch triftiger Grund.
                                                                       wst


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